Zur Beweislast bei der Benotung im Arbeitszeugnis

Der Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin fordert von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Korrektur ihres Arbeitszeugnisses ein. Es geht ausschließlich noch um die Frage, ob der Arbeitgeber die Leistungen der Klägerin als "stets zu seiner vollen Zufriedenheit", also mit der Note "gut", zu beurteilen hat oder schlechter beurteilen darf.

 

Der rechtliche Hintergrund:

Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Ansicht, dass der Arbeitnehmer, der eine überdurchschnittliche Beurteilung im Arbeitszeugnis erhalten will, im Streitfall die hierfür erforderlichen Tatsachen beibringen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm der Arbeitgeber im Zeugnis (bereits) "eine gut durchschnittliche Leistung" bescheinigt hat. In diesen Fällen – so das BAG – hat der Arbeitnehmer "die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen". Das wurde bisher von den Arbeitsgerichten meist so verstanden, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich beweispflichtig dafür ist, dass er eine bessere Beurteilung als "befriedigend" verdient.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 26.10.2012 zum Az. 28 Ca 18230/11 der Rechtsansicht des BAGs grundsätzlich angeschlossen. Es sei aber noch zu klären, was denn als (gut) "durchschnittliche" Leistung zu gelten hat. Während bislang davon ausgegangen wurde, dass bei Verwendung des Begriffs  "durchschnittlich" meist  "befriedigend" gemeint sei, hätten empirische Studien mittlerweile andere Erkenntnissen erbracht. Denn nach heutigem Stand werden die Noten "sehr gut" und "gut" bei weitem häufiger vergeben (86,6 Prozent), als die empirisch längst auf ein "Schattendasein" verwiesene Note "befriedigend" (13,4 Prozent) als vermeintlichem Mittelmaß. Aus diesen empirischen Daten hätten auch die Arbeitsgerichte Konsequenzen zu ziehen, meinen die Berliner Richter. Danach kann nicht mehr daran festgehalten werden, dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass er zu Unrecht in die Gruppe der schwächsten 13,4 Prozent aller Beschäftigten eingereiht worden ist.Das Arbeitsgericht Berlin schließt in seiner Entscheidung daraus, dass den Arbeitgeber auch für die Benotung "gut" die Beweislast trifft.

Quelle:

ArbG Berlin, Urteil vom 26.10.2012
www . arbeitsrecht . de

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