Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen

Der Sachverhalt:

Im Rahmen eines Standortsicherungskonzepts bietet die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern eine Änderung deren Arbeitsbedingungen an, unter anderem die unbezahlte Erhöhung der Arbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten. Mit Ausnahme eines Mitarbeiters nehmen alle Kollegen das Angebot an. Später teilt die Arbeitgeberin den Mitarbeitern mit, dass alle Mitarbeiter, die sich auf den Änderungsvertrag eingelassen hätten, eine Sonderzahlung von 300,00 EURO erhielten. Hierdurch wolle er sich bei den Arbeitnehmern, die das Angebot angenommen hatten, dafür bedanken, dass sie auf Zeit und Geld verzichtet haben und sie motivieren. Dieses sei ein triftiger Grund, einen Unterschied zwischen Arbeitnehmern zu machen, die den Änderungen der Arbeitsbedingungen zugestimmt und denen, die sie abgelehnt haben. Von Willkür könne keine Rede sein. Der Arbeitnehmer, der leer ausgeht, klagt erfolglos auf Zahlung der Sonderzuwendung vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht.

 

Der rechtliche Hintergrund:

Neben den verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsgeboten und Benachteiligungsverboten nach Artikel 3 des Grundgesetzes hat das Bundesarbeitsgericht den "arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" entwickelt: gewährt der Arbeitgeber Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip, ist die willkürliche Schlechterstellung eines Arbeitnehmers nicht zulässig. Welche Maßnahmen des Arbeitgebers als willkürlich anzusehen ist, hat in dem vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht beschäftigt.

 

Das Urteil:

Erst vor dem Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmer mit seiner Klagebegehr Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.08.2009 (10 AZR 666/08) entschieden, dass dem Arbeitnehmer die Sonderzahlung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zusteht.

Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nach einem abstrakten Prinzip und erkennbar generalisierend Sonderleistungen, darf er einzelne Arbeitnehmer nur davon ausnehmen, wenn er dafür sachliche Gründe hat. Es sei zwar anerkannt, dass ein Arbeitgeber bei Sonderzahlungen grundsätzlich ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterschiedliche Arbeitsbedingungen berücksichtigen und eine geringere laufende Arbeitsvergütung einer Arbeitnehmergruppe durch eine Sonderzahlung teilweise oder vollständig ausgleichen darf. Vorliegend wolle der Arbeitgeber jedoch auch erkennbar die Betriebstreue seiner Arbeitnehmer belohnen. Mit der Ankündigung der Sonderzahlung habe der Arbeitgeber nämlich mitgeteilt, dass nur solche Arbeitnehmer die Sonderzahlung erhielten, die am 31. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen: hierdurch wolle der Arbeitgeber zukünftige Betriebstreue honorieren. Somit sei die Sonderzahlung nicht ausschließlich zum Ausgleich von Nachteilen erfolgt. Auch der Kläger sei für seine Betriebstreue zu belohnen und habe deshalb einen Anspruch auf die Sonderzahlung.

Wenn Sie Beratung zur Problematik des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf.

 

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