EuGH: Diskriminierung wegen des Alters, die deutsche Einschränkung des Kündigungsrechts verstößt gegen EU-Recht

Der Sachverhalt:
Frau Kücükdeveci war seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen Swedex beschäftigt. Nach zehn Jahren Beschäftigung im Unternehmen kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Die Arbeitgeberin berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von nur drei Jahren. Diese Berechnung beruht auf deutschem Recht, nach dem Beschäftgungszeiten  vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Länge der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Die Arbeitnehmerin klagt gegen ihre Kündigung.  Sie ist der Ansicht, dass die deutschen Regelungen eine europarechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstellen. Die Kündigungsfrist hätte vier Monate betragen müssen. Das Berufungsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) befragt, ob die deutsche Kündigungsregelung mit Unionsrecht vereinbar ist.

Der rechtliche Hintergrund:

Die EU-Richtlinie 2000/78EU ("Gleichbehandlungsrahmenrichtinie") verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU, Diskriminierungen „wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ zu bekämpfen. Diese Merkmale dürfen nicht zu einer ungleichen Behandlung bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg oder bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen führen. Deutschland hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 4. August 2006 umgesetzt. Wichtigster Bestandteil des Umsetzungsgesetzes ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Umsetzung der EU-Richtlinie in innerstaatliches Recht bewirkt u. a., dass die deutsche Kündigungsregelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Nach deutschem Arbeitsrecht (§ 622 Abs. 2 BGB) verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit Zunehmen der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers  liegende Beschäftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt.- Die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten können in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, eine Entscheidung zu treffen, die im Einklang mit der Entscheidung des EuGH steht. Die Entscheidung des EuGH bindet zudem in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die über ein ähnliches Problem zu entscheiden haben.

Das Urteil:
Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-555/07 stellt der EuGH fest, dass die deutsche Kündigungsregelung eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Die Regelung behandle Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeit haben, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in einen Betrieb eingetreten sind. Die deutsche Regelung sei unangemessen. Das Ziel der Regelung, dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem für jüngere Arbeitnehmer ungünstigere Kündigungsregelungen gelten, weil diese noch über eine größere Mobilität verfügten, rechtfertige eine solche Maßnahme nicht. Die Regelung verstoße dshalb gegen die Richtlinie 2000/78EU. Abschließend weist der EuGH darauf hin, dass es dem nationalen Gericht obliege, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters nach der Richtlinie sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt.

Zur Problematik der Diskriminierung wegen des Alters siehe auch hier !

 Sollten Sie Beratung zum Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz haben, nehmen Sie bitte Kontakt auf.

 

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