Eine unbefristete Leiharbeit führt zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

Der Sachverhalt:
Eine Leiharbeitnehmerin klagt auf die Feststellung, dass zwischen ihr und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Entleiher betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal Leihkräfte ein. Diese sind bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen angestellt. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Beschäftigung beim Entleiher erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind.

Der rechtliche Hintergrund:

Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten. Diese Frage ist bisher auch noch nicht höchstrichterlich entschieden, wird aber zunehmend Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren.

Das Urteil:
Die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 09.01.2013 zum Aktenzeichen 15 Sa 1635/12 entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Die Kammer hat dabei angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt; es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen »institutionellen Rechtsmissbrauch« dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.

Demgegenüber hatte die 7. Kammer desselben Gerichts im vergangenen Jahr in einem Parallelverfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint (Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – Pressemitteilung 37/12). Beide Kammern des Landesarbeitsgerichts haben die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Sollten Sie Beratungbedarf zur Arbeitnehmerüberlassung haben, nehmen Sie bitte Kontakt auf.

 

Rechtsanwalt Bleyert ist Mitglied der ARGE Arbeitsrecht

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