Der Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber, ohne dass es ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart war, vom Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 1971 an jährlich eine Weihnachtsgratifikation erhalten. In den Jahren 2002 bis 2005 enthielten die Lohnabrechnungen für die Monate, in denen der Arbeitnehmer die Gratifikationen erhalten hatte, den handschriftlichen Vermerk: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!“. Für das Jahr 2006 zahlte der Arbeitgeber keine Weihnachtsgratifikation, da er der Ansicht war, hierzu nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der „gegenläufigen betrieblichen Übung“ nicht mehr verpflichtet zu sein. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation.
Der rechtliche Hintergrund:
Die Grundlage für das Arbeitsverhältnis stellt der Arbeitsvertrag dar. Was im Arbeitsvertrag nicht geregelt wurde, wird durch die Vorgaben der Gesetze, einen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen ausgefüllt. Aber auch, wenn der Arbeitgeber „einfach etwas macht“, können sich hieraus Ansprüche des Arbeitnehmers ergeben. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der „betrieblichen Übung“ entwickelt: wiederholt der Arbeitgeber regelmäßig Verhaltensweisen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, er wolle ihnen auf Dauer eine Leistung oder Vergünstigung zukommen lassen, erwächst den Arbeitnehmern aus diesem Verhalten des Arbeitgebers für die Zukunft ein Anspruch auf diese Leistung oder Vergünstigung. Bei der Zahlung von Gratifikationen hält das Bundesarbeitsgericht eine dreimalige jährliche Wiederholung für ausreichend.
Sind Ansprüche durch eine betriebliche Übung entstanden, können sie umgekehrt durch eine „gegenläufige betriebliche Übung“ nach der Rechtsprechung auch wieder entfallen. So zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber eine Vergünstigung, die er zunächst vorbehaltslos gewährt hatte, danach wiederholt mit der Bedingung verbindet, er zahle diese nur freiwillig, ohne dass ein Anspruch auf diese entstehen kann. Hatte der Arbeitnehmer dieser Änderung nicht widersprochen, hat er den Anspruch auf die Vergünstigung verloren.
Das Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 18.03.2009 (10 AZR 281/08) aufgegeben. Diese sei mit der Gesetzeslage seit dem Jahr 2002, in dem das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist, nicht mehr vereinbar. Die Erklärung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern zukünftig Gratifikationen nicht mehr vorbehaltslos zu zahlen, sei nach den gesetzlichen Bestimmungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff BGB, zu beurteilen. Nach § 308 Nr. 5 BGB darf aus dem Unterlassen einer Handlung keine Erklärung fingiert werden.
Das bedeutet im Ergebnis für den vorliegenden Fall, dass der Arbeitnehmer der Vorbehaltserklärung des Arbeitgebers nicht widersprechen musste. Der Anspruch auf eine vorbehaltslose Gratifikation entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer dem ausdrücklich zustimmt.